Aus diesen Gründen und mit Blick auf die auszufällende Strafe liege offensichtlich ein Bagatellfall vor. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft stütze ihren Strafbefehl einzig auf die Akten und hierbei u.a. auf das Protokoll des Ausreisegesprächs vom 18. Juni 2021. Letzteres unterliege einem Beweisverwertungsverbot, da keine strafprozessuale Rechtsbelehrung erfolgt sei. Zudem sei es ihm unmöglich, Reisepapiere zu beschaffen, weshalb eine objektive Unmöglichkeit der Rückkehr in das Heimatland vorliege. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse verurteilt worden.