3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, es liege kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Zudem sei zwar von Prozessarmut auszugehen, hingegen biete der Straffall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sei. Es handle sich um einen einzigen Sachverhalt, der Vorwurf sei leicht verständlich, der Aktenumfang minimal und der Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts nicht komplex. Aus diesen Gründen und mit Blick auf die auszufällende Strafe liege offensichtlich ein Bagatellfall vor.