In der Folge hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2022 an der Einsprache fest und begründete diese. Ebenfalls beantragte er, Rechtsanwältin B.________ sei als seine amtliche Verteidigerin einzusetzen, sofern die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht einstelle. Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl, mit welchem sie den Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend CHF 600.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilte. Auf eine Verbindungsbusse wurde verzichtet.