Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 zeigte Rechtsanwältin B.________ der Staatsanwaltschaft an, dass sie der Beschwerdeführer mit der Verteidigung beauftragt habe, erhob fristgerecht Einsprache und ersuchte um Akteneinsicht. Weiter stellte sie in Aussicht, die Einsprache nach gewährter Akteneinsicht gegebenenfalls zu begründen oder zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 6. April 2022 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er an seiner Einsprache festhält oder ob er diese zurückzieht. In der Folge hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2022 an der Einsprache fest und begründete diese.