Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 232 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. Mai 2022 (BM 22 1103) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) erliess gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2022 einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrati- onsgesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt in der Zeit vom 16. Juni 2021 bis 15. Dezember 2021 und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Ausserdem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Mit Schrei- ben vom 7. Februar 2022 zeigte Rechtsanwältin B.________ der Staatsanwalt- schaft an, dass sie der Beschwerdeführer mit der Verteidigung beauftragt habe, er- hob fristgerecht Einsprache und ersuchte um Akteneinsicht. Weiter stellte sie in Aussicht, die Einsprache nach gewährter Akteneinsicht gegebenenfalls zu begrün- den oder zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 6. April 2022 forderte die Staatsan- waltschaft den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er an seiner Einsprache festhält oder ob er diese zurückzieht. In der Folge hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2022 an der Einsprache fest und begründete diese. Eben- falls beantragte er, Rechtsanwältin B.________ sei als seine amtliche Verteidigerin einzusetzen, sofern die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht einstelle. Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbe- fehl, mit welchem sie den Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend CHF 600.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilte. Auf eine Verbindungsbusse wurde verzich- tet. Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten wurden erneut auf CHF 300.00 festgesetzt. Mit Verfügung gleichen Datums wies die Staatsanwalt- schaft das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigung ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechts- anwältin B.________, am 16. Mai 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 04. Mai 2022 sei aufzuhe- ben und die Unterzeichnete [Rechtsanwältin B.________] sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 26. April 2022 als amtliche Verteidigerin beizuordnen; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 04. Mai 2022 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland zurückzuweisen; 3. Die Unterzeichnete sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin beizuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 hiess die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Antrag des Beschwerde- führers auf Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gut und bestellte Rechtsan- 2 wältin B.________ als amtliche Verteidigerin. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juni 2022 eine Replik sowie die Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihm eine amtliche Verteidigung verwei- gert wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, es liege kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Zudem sei zwar von Prozessarmut auszugehen, hingegen biete der Straffall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sei. Es handle sich um einen einzigen Sachverhalt, der Vorwurf sei leicht verständlich, der Aktenum- fang minimal und der Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts nicht komplex. Aus diesen Gründen und mit Blick auf die auszufällende Strafe liege offensichtlich ein Bagatellfall vor. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft stütze ihren Strafbefehl einzig auf die Akten und hierbei u.a. auf das Protokoll des Ausrei- segesprächs vom 18. Juni 2021. Letzteres unterliege einem Beweisverwertungs- verbot, da keine strafprozessuale Rechtsbelehrung erfolgt sei. Zudem sei es ihm unmöglich, Reisepapiere zu beschaffen, weshalb eine objektive Unmöglichkeit der Rückkehr in das Heimatland vorliege. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe und ei- ner Verbindungsbusse verurteilt worden. Da er die Strafen – bei der Geldstrafe im Vollzugsfall – nicht bezahlen könne, würden diese faktisch zu einer Freiheitsstrafe. Dies stehe in Widerspruch zu Art. 8 der Rückführungsrichtlinie vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rück- führung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie; RL 2008/115/EU), was bereits in der Einsprachebegründung vom 26. April 2022 vorgebracht worden sein. Die Staatsanwaltschaft habe das in der Einsprachebe- gründung gestellte Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen, ohne auf das Vorbringen bzgl. der EU-Rückführungsrichtlinie einzugehen. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Somit stellten sich komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen. Die deutsche Sprache beherrsche der Beschwerdeführer mündlich auf Ni- veau B1, schriftlich jedoch lediglich auf A2. Die selbstständige Bewältigung des vorliegend komplexen und ausschliesslich schriftlich geführten Strafverfahrens sei ihm nicht möglich. Er könne m.a.W. seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren, weshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 Bst. c StPO vorliege. 3 Der Beschwerdeführer gibt weiter an, er erhalte lediglich Nothilfe, die ihm haupt- sächlich in Form von Naturalien ausgerichtet würde. Er verfüge daher nicht über die notwendigen Mittel, um einen Anwalt zu bezahlen. Die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgehaltenen Schwellenwerte für einen Bagatellfall seien nicht absolut und eine amtliche Verteidigung bei einer Strafe unterhalb dieser Schwellenwerte geboten, wenn der Fall für die betroffene Person besondere Schwierigkeiten mit sich bringe. Seine ausländerrechtliche Situation belaste den Beschwerdeführer sehr. Das in Frage stehende Delikt des illegalen Aufenthalts sei insbesondere in Bezug auf des- sen subjektive Komponente komplex. Mit Blick auf seine Sprachkompetenzen, die mangelnden Kenntnisse über das Schweizer Justizsystem sowie die sich stellen- den rechtlichen Fragen seien die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 2 StPO erfüllt. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme an, der Beschwerde- führer befinde sich gemäss seinen eigenen Angaben seit rund 6-7 Jahren in der Schweiz. Im Anzeigerapport vom 29. Dezember 2021 werde festgehalten, dass er gut Deutsch spreche. Auch der Migrationsdienst habe als Kontaktsprachen des Beschwerdeführers sowohl Deutsch als auch Arabisch angegeben. Dementspre- chend könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch- aus beim Austausch mit Behörden auf Deutsch verständigen könne. Weiter habe die Lesefähigkeit des Beschwerdeführers ausgereicht, um den Inhalt des Strafbefehls zu verstehen und sich entsprechend an seine Rechtsvertretung zu wenden. Dieses Vorgehen spreche gerade dafür, dass er sich im Strafbefehlsver- fahren zurechtfinde. Ebenfalls sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach Art. 354 Abs. 2 StPO die Einsprache der beschuldigten Person entgegen der Dar- stellung in der Beschwerde nicht begründet sein müsse. Dies eben gerade aus dem Grund, dass die Einsprachemöglichkeit ohne anwaltliche Vertretung nicht er- schwert werden solle (mit Hinweis auf RIKLIN, in: Basler Kommentar zu Strafpro- zessordnung; 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 354 StPO). Eine Einspracheerhebung oh- ne Begründung sei dem Beschwerdeführer mit seinen Deutschkenntnissen durch- aus zuzumuten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass ihm mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in ei- ner ihm verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht werde. Diese Bestimmung gewährleiste, dass er sich trotz seiner sprachlichen Schwierigkeiten wirksam verteidigen könne. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Übersetzung ohne anwaltliche Verteidigung zwecklos sein solle, da im Umkehr- schluss jeder fremdsprachig beschuldigten Person automatisch eine amtliche Ver- teidigung zugeordnet werden müsste, was gemäss Gesetz aber nicht vorgesehen sei. Die Vorbringen betreffend psychische Angeschlagenheit seien weder akten- kundig noch durch Beweismittel belegt. Gemäss eigenen Angaben anlässlich des Ausreisegesprächs sei der Beschwerdeführer kerngesund. Somit seien weder kör- perliche noch geistige Einschränkungen ersichtlich. Zusammenfassend seien keine weiteren Gründe für eine notwendige Verteidigung ersichtlich und es liege auch kein Fall einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 Bst. c StPO vor. 3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, er habe lediglich mit Hilfe einer Vertrauensperson erkannt, dass er Einsprache gegen den Strafbefehl erhe- 4 ben müsse. Es treffe zudem nicht zu, dass er kerngesund sei, zumal das Ausreise- gespräch vor über einem Jahr stattgefunden und er Mühe habe, über seine ge- sundheitliche Situation offen zu kommunizieren. Das vorliegende Verfahren biete zudem betreffend den direkten Vorsatz (bezüglich des illegalen Aufenthalts) sowie das Strafmass Probleme, zumal die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl habe an- passen müssen. 4. Verletzung rechtliches Gehör 4.1 Der Beschwerdeführer macht in prozessualer Hinsicht geltend, die Staatsanwalt- schaft habe ihre Begründungspflicht damit verletzt, dass sie nicht begründet habe, weshalb keine Verletzung der EU-Rückführungsrichtlinien vorliege. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet eine Behörde unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Hingegen ist eine Behörde nicht verpflichtet, sich mit jedem Einwand ausführlich auseinanderzusetzen (BGE 141 IV 249 mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Staatsanwaltschaft seine Kritik betref- fend die Unvereinbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe mit den EU-Rückführungs- richtlinien insofern aufgenommen hat, als sie im neuen Strafbefehl vom 4. Mai 2022 auf eine Verbindungsbusse (und die damit verknüpfte Ersatzfreiheitsstrafe) verzich- tet hat. Unbehandelt blieb bei diesem Vorgehen der Teilaspekt, dass auch die be- dingte Geldstrafe «faktisch», so der Beschwerdeführer, zu einer Ersatzfreiheitsstra- fe führen werde. Dieses Vorbringen ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, wonach auch eine unbedingte Geldstrafe mit den EU- Rückführungsrichtlinien vereinbar sei (BGE 145 IV 197 E. 1.4.3 f.), und den Um- stand, dass selbst diese Rüge ohnehin erst mittels Beschwerde gegen den Voll- zugsbefehl vorzubringen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1464/2020 vom 3. November 2021 E. 1.2.3), nicht überzeugend. Da die Kenntnis dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung seitens der Verteidigung vorausgesetzt wer- den darf, durfte die Staatsanwaltschaft auf diesbezügliche Ausführungen verzich- ten, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen, umso mehr es sich dabei nicht um ei- nen wesentlichen Punkt bei der Begründung der angefochtenen Verfügung handelt. 5. 5.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Interessenswahrung geboten ist. 5.2 Im vorliegenden Fall wird die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt, weshalb zu prüfen bleibt, ob seine Interessenwahrung die Einsetzung einer amtlichen Verteidigerin gebietet. 5 5.3 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwerwiegen- den Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, d.h. der be- schuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Mona- ten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen in Aussicht, liegt sicherlich kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldig- te nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtli- che Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweis). Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berück- sichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, ne- ben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) wei- tere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung ent- zieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die In- teressen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die er- wähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen). Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwalt- lich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachli- che Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3- 6.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 1; 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.5). Schwierigkeiten in rechtlicher Hin- sicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesge- richts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weiteren Hinweisen.). 5.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. Mai 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, was vorab für einen Bagatellfall spricht. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung treffend ausgeführt hat, handelt es sich zudem um einen einzigen Sachverhalt und der Vorwurf ist leicht verständlich. Zudem ist der Aktenumfang minimal und der Tatbestand nicht komplex. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen demnach nicht vor. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrensmängel bieten keine rechtli- 6 chen Schwierigkeiten. So ist eine Einvernahme der beschuldigten Person nach Art. 352 Abs. 1 StPO nicht zwingend vorgesehen und ein Strafbefehl allein gestützt auf die Akten ist zulässig (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er zudem am 18. Juni 2021 nicht von einer Strafbehörde und nicht als beschuldigte Person einvernommen (vgl. Art. 157 Abs. 1 StPO), weshalb auch Art. 158 StPO nicht anwendbar ist. Bezüglich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Beden- ken im Zusammenhang mit der EU-Rückführungsrichtlinie kann ihm die betreffende Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegengehalten werden, wonach eine un- bedingte Geldstrafe bzw. selbst der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe im Umfang von rund 30 Tagen die Rückführung nicht massgeblich erschwert und mithin der EU-Rückführungsrichtlinie nicht entgegensteht (BGE 145 IV 197 E. 1.4.3 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ein- sprache gegen einen Strafbefehl gerade zwecks Laienfreundlichkeit ohne Begrün- dung erhoben werden kann (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO) und dass fehlende Sprach- kenntnisse primär mittels Anspruch auf Übersetzung (vgl. Art. 68 StPO) auszuglei- chen sind und für sich genommen keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung zu begründen vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, einen Strafbefehl von einer bekannten Person übersetzen zu lassen, zumal er gemäss eigenen Angaben über eine Vertrauensperson verfügt, welche der deutschen Sprache mächtig ist. Auch aus dem Grundsatz der Waffengleichheit kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die beschuldigte Person stets der Staatsanwaltschaft gegenübersteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.6). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers be- treffend seine angebliche psychische Angeschlagenheit nicht aktenkundig und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben kerngesund ist (vgl. S. 2 des Ausrei- segesprächs vom 18. Juni 2021). Inwiefern er mittlerweile gesundheitliche Proble- me haben soll, hat er nicht mit Unterlagen dokumentiert. Mithin führt auch eine Ge- samtabwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht dazu, dass die Ein- setzung einer amtlichen Verteidigung als geboten erscheint. Die Beschwerde ist somit im Haupt- sowie im Eventualpunkt abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Unterliegens die Verfahrenskosten, vorliegend bestimmt auf CHF 1’200.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von ihm beantragte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen. 6.2 Rechtsanwältin B.________ wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2022 als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren eingesetzt. Sie reichte am 23. Juni 2022 ihre Honorarnote gleichen Datums ein. Das gesamte geforderte amtliche Honorar be- trägt CHF 2'216.14. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine ange- messene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Der Stundenansatz für amtlich bestellte Anwälte beträgt 7 CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädi- gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersat- zes (PKV; BSG 168.811) würde der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdever- fahren CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 betragen. Bei der Festsetzung des gebote- nen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). 6.3 Die Honorarnote bzw. der geltend gemachte gebotene Aufwand der amtlichen Ver- teidigerin erscheint vorliegend im Resultat als deutlich überhöht. Dies zeigt sich namentlich anhand einer Orientierung am betreffend die Parteientschädigung gel- tenden Tarifrahmen. Die Bedeutung der Streitsache (amtliche Verteidigung im Ein- spracheverfahren gegen einen Strafbefehl bzgl. einer bedingten Geldstrafe von CHF 600.00 ohne Verbindungsbusse resp. CHF 1'200.00 zuzüglich Verbindungs- busse in der Höhe von CHF 300.00, ersatzweise Freiheitsstrafe von 10 Tagen, so- wie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00) liegt im untersten denkbaren Bereich (unterste 10%) des genannten Tarifrahmens von CHF 500.00 – CHF 5'000.00. Gleiches gilt für die Komplexität, zumal die für das vorliegende Ver- fahren wesentlichen Akten nur wenige Seiten (Anzeigerapport, Protokoll des Aus- reisegesprächs und die Strafbefehle) umfassen und lediglich gestützt darauf gel- tend zu machen war, weshalb das Verfahren für einen Laien Schwierigkeiten bietet. Aus diesem Grund würde sich vorliegend auch mit Blick auf die Tarifordnung höchstens ein Honorar von CHF 950.00 (10% innerhalb des Tarifrahmens) recht- fertigen. Mit Blick darauf erscheint höchstens ein Zeitaufwand von 4 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 800.00, als geboten. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 55.70 sowie Mehrwertsteuer von CHF 65.90 (7.7% von CHF 855.70), insgesamt ausmachend CHF 921.60. Das von Rechtsanwältin B.________ geltend gemachte volle Honorar ist in An- wendung des Tarifrahmens wie erwähnt auf CHF 950.00 zu bestimmen; hinzu kommen auch hier Auslagen in der Höhe von CHF 55.70 sowie Mehrwertsteuer von CHF 77.45 (7.7% von CHF 1’005.70), insgesamt ausmachend CHF 1’083.15. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton die an Rechtsanwältin B.________ ausbe- zahlte Entschädigung von CHF 921.60 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von CHF 161.55 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung, be- stimmt auf CHF 921.60 (inkl. Auslagen und MWST), ausbezahlt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton die an Rechtsanwältin B.________ ausbezahlte Entschädigung von CHF 921.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin die Differenz von CHF 161.55 zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 5. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 10