28 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mit- telland PEN 21 1278 vom 3. Mai 2022 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird aus dem stationären Massnahmenvollzug in der UPK Basel entlassen. 2. Der mit dem ungerechtfertigten Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug vom 3. Mai 2022 bis zum 29. Mai 2022 (27 Tage) wird vollumfänglich auf die Reststrafe angerechnet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Genugtuung von CHF 14'100.00 zugesprochen.