Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift nebst der Genugtuung keinen Zins beantragt. Dies ist als Verzicht auf Zins zu werten. Es bleibt demnach bei einer Genugtuung von CHF 14'100.00. 14.6 Soweit die Verteidigung die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft zwischen dem 29. Mai 2022 und dem 23. August 2022 im Dispositiv beantragt, ist festzuhalten, dass angesichts der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Genugtuung vorliegend kein gesondertes Feststellungsinteresse besteht (vgl. BGE 139 IV 94 E. 2.4).