295 und 298). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer für den Aufenthalt auf der Station Etoine sowie für die teilstationäre Behandlung auf der FTK im Regionalgefängnis Burgdorf (total 98 Tage) eine Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 pro Tag auszurichten. Für den Aufenthalt in den UPK Basel (86 Tage) ist der Beschwerdeführer mit CHF 50.00 pro Tag zu entschädigen. 14.4 Insgesamt ist dem Beschwerdeführer durch den Kanton Bern eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 14'100.00 auszurichten. 14.5 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift nebst der Genugtuung keinen Zins beantragt.