27 f.). So wird im jüngsten Bericht der UPK Basel darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer noch keine vollständige Remission der schizophrenen Symptomatik bestehe und die Stabilität derselben aufgrund der begrenzten Behandlungsdauer noch nicht beurteilbar sei. Der Beschwerdeführer zeige sich jedoch grundsätzlich behandlungsbereit, veränderungsbereit und kooperativ; es seien Behandlungsfortschritte vorhanden (Akten BK, pag. 295 und 298).