Dabei ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer mit Gutachten vom 20. August 2021 die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), eines Status nach Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), einer Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F90.1), und eines Status nach hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) gestellt wurden. Eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers war und ist nach wie vor medizinisch indiziert und ratsam (Vollzugsakten, pag. 445 f.; Akten BK, pag. 298