Im vorliegenden Fall ist bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn des Massnahmenvollzugs in Haft bzw. ab dem 23. Februar 2022 auf der Station Etoine war. Der Beschwerdeführer wurde demnach nicht aus dem Alltag herausgerissen und inhaftiert, sondern befand sich bereits in Haft. Die erste, besonders erschwerend ins Gewicht fallende Haftzeit hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antritts der stationären Massnahme rechtmässig hinter sich.