6B_909/2015 E. 2.2.1). In jedem Fall sollte die Genugtuung einer zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigten und deshalb inhaftierten Person mindestens einige tausend Franken betragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1). 14.3 Im vorliegenden Fall ist bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn des Massnahmenvollzugs in Haft bzw. ab dem 23. Februar 2022 auf der Station Etoine war.