Die Anwendung einheitlicher Tagessätze als Entschädigung bei unrechtmässiger Haft ist nicht gerechtfertigt. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht folglich auf richterlichem Ermessen (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Tagessatz bei längerer (Untersuchungs-)Haft (Dauer von mehreren Monaten) in der Regel zu senken ist, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle.