14. Genugtuung 14.1 Angesichts des mit der ungerechtfertigten Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs vom 30. Mai 2022 bis 29. November 2022 steht dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO bzw. Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse zu.