Im vorliegenden Fall erfolgte der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug nach dem rechtskräftigen Sachurteil, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitstrafe und einer Busse verurteilt wurde. Entsprechend kann der mit der ungerechtfertigten Massnahme verbundene Freiheitsentzug vom 30. Mai 2022 bis 29. November 2022 nicht auf den mit Urteil vom 1. Dezember 2020 bedingt ausgesprochenen, noch nicht widerrufenen Teil der Freiheitstrafe angerechnet werden.