Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 51 StGB, wonach die Untersuchungshaft unabhängig davon, ob eine bedingte oder unbedingte Geld- oder Freiheitsstrafe ausgefällt wird, an die Strafe anzurechnen ist (BGE 141 IV 236 E. 3.3; 135 IV 126 E. 1.3.6), ist vorliegend nicht einschlägig. Art. 51 StGB gelangt mit Blick auf ein noch auszufällendes Sachurteil zur Anwendung. Im vorliegenden Fall erfolgte der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug nach dem rechtskräftigen Sachurteil, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitstrafe und einer Busse verurteilt wurde.