Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1). Es erscheint daher angezeigt, auch den mit dem ungerechtfertigten Massnahmenvollzug verbundenen Freiheitsentzug vom 3. Mai 2022 bis zum 29. Mai 2022 (27 Tage) in Anwendung von Art. 57 Abs. 3 StGB vollumfänglich auf die Reststrafe anzurechnen. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft rechtfertigt es sich demgegenüber nicht, den weiteren Freiheitsentzug vom 30. Mai 2022 bis 29. November 2022 auf die bedingte und bis dato nicht widerrufene Freiheitstrafe (Akten BK, pag. 283 ff.) anzurechnen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art.