13. Anrechnung des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs 13.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. Mai 2022 ungerechtfertigt im Massnahmenvollzug (Vollzugsakten, pag. 768 ff.). Ohne die unzulässigerweise angeordnete Massnahme wäre das Vollzugsende auf den 29. Mai 2022 gefallen (a.a.O., pag. 729 [Rückseite nicht paginiert]). 13.2 Gemäss Art. 57 Abs. 3 StGB ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen ist (BGE 141 IV 236 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1).