Entsprechend sei keine Entschädigung geschuldet. Soweit die Verteidigung die Feststellung der Unrechtmässigkeit der erstandenen Haft zwischen dem 29. Mai 2022 und dem 23. August 2022 infolge Fehlens eines formellen Hafttitels beantrage, sei mit Verweis auf die Verfügung der 2. Strafkammer SK 22 495 vom 25. August 2022, festzuhalten, dass es trotz der anderslautenden, nicht überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts nie an einem Hafttitel gefehlt habe. 12.3 Seitens der BVD wurde auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen.