12. Anträge der Parteien 12.1 Seitens der Verteidigung wird beantragt, der Beschwerdeführer sei für den unrechtmässigen Freiheitsentzug ab dem 29. Mai 2022 (Vollzugsende) mit CHF 200.00 pro ausgestandenem Hafttag zu entschädigen. Zudem sei die Unrechtmässigkeit der erstandenen Haft zwischen dem 29. Mai 2022 und dem 23. August 2022 infolge Fehlens eines formellen Hafttitels in jedem Fall im Dispositiv festzustellen. 12.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führte im Rahmen des Parteivortrags demgegenüber zusammengefasst aus, dass die ursprüngliche Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 24 Monate betragen habe.