_ wird entsprechend eine Entschädigung von CHF 4'345.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 11.3 Eine Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht. 11.4 Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im vorinstanzlichen Verfahren auf CHF 5'431.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wurde.