_ reichte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Honorarnote ein. Die Beschwerdekammer erachtet den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen. Zu Bemerkungen Anlass gibt einzig der für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Assistenz Klient, Studium Urteil und Abschluss Dossier) geltend gemachte Aufwand von ca. 6.50 Stunden. Da die Hauptverhandlung inkl. mündlicher Urteilsverkündigung weniger lange dauerte, ist dieser Posten um eine Stunde zu kürzen. Rechtsanwältin B.________ wird entsprechend eine Entschädigung von CHF 4'345.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.