11. Entschädigung 11.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Das Obsiegen ändert nichts daran (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 2.2 ff.). 11.2 Rechtsanwältin B.________ reichte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Honorarnote ein.