Der Entscheid des Regionalgerichts PEN 21 1278 vom 3. Mai 2022 ist aufzuheben. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids fällt der mit Verfügung der 2. Strafkammer vom 25. August 2022 mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 zur Sicherung des Massnahmenvollzugs angeordnete strafprozessuale Hafttitel dahin (Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.3) Zudem wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Mai 2022 ungerechtfertigt im Massnahmenvollzug befindet. Er ist per sofort zu entlassen.