Entgegen der Vorinstanz ist der vorliegende Fall daher durchaus vergleichbar mit jenem, den das Bundesgericht im Urteil BGE 142 IV 307 zu beurteilen hatte. Die Abänderung des im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteils war somit nicht zulässig. 9.5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts PEN 21 1278 vom 3. Mai 2022 ist aufzuheben.