Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer auf Anstoss der Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren beantragte und diese dem Beschwerdeführer daraufhin in Kenntnis der geschilderten persönlichen Umstände und Vorstrafen eine Anklageschrift eröffnete, die keine therapeutische Behandlung vorsah. Der Beschwerdeführer durfte daher in guten Treuen davon ausgehen, dass keine therapeutische Massnahme angeordnet würde, womit er in seinem Vertrauen zu schützen ist. Entgegen der Vorinstanz ist der vorliegende Fall daher durchaus vergleichbar mit jenem, den das Bundesgericht im Urteil BGE 142 IV 307 zu beurteilen hatte.