9.4 Nach dem Gesagten darf vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die psychische Verfassung des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gänzlich unbekannt war bzw. nicht ansatzweise Gegenstand der Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über die Einigung im abgekürzten Verfahren gewesen ist. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer auf Anstoss der Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren beantragte und diese dem Beschwerdeführer daraufhin in Kenntnis der geschilderten persönlichen Umstände und Vorstrafen eine Anklageschrift eröffnete, die keine therapeutische Behandlung vorsah.