Ferner ist dem Gutachter dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer deutliche Einschränkungen in mehreren Bereichen der Lebensführung gezeigt hat, womit sich die Frage der Schuldfähigkeit hätte stellen müssen (E. 6). Aufgrund des Verbals im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2020 wird schliesslich der Eindruck erweckt, dass im Interesse einer raschen Verfahrenserledigung auf weitere Abklärungen, insbesondere eine sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers, bewusst verzichtet wurde. 9.4