Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auf die Einholung der IV-Akten durch den Gutachter angesprochen erschrocken reagierte und auf Nachfrage zum Ausdruck brachte, dass er davon ausgegangen sei, dass der Gutachter von der IV Kenntnis habe (Vollzugsakten, pag. 415 f.). Ferner ist dem Gutachter dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer deutliche Einschränkungen in mehreren Bereichen der Lebensführung gezeigt hat, womit sich die Frage der Schuldfähigkeit hätte stellen müssen (E. 6).