23 cherweise zum Schluss gekommen wäre, dass eine stationäre Massnahme angezeigt gewesen wäre (E. 6). Die IV-Akten wurden erst am 3. Juni 2021 in Hinblick auf die Begutachtung des Beschwerdeführers eingeholt (E. 4.6). Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auf die Einholung der IV-Akten durch den Gutachter angesprochen erschrocken reagierte und auf Nachfrage zum Ausdruck brachte, dass er davon ausgegangen sei, dass der Gutachter von der IV Kenntnis habe (Vollzugsakten, pag.