[bestehend sei der Adoleszenz]) geäussert hat (E. 3.1.8). Anders als von der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des Parteivortrags vorgebracht, kam im Übrigen auch der Gutachter anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zum Schluss, dass mit den Vorkenntnissen aus den IV-Be- richten und IV-Abklärungen bereits damals die Diagnose einer psychischen Störung gestellt worden wäre und man – wenn auch auf einer anderen Grundlage – mögli-