Daran ändert auch nichts, dass die IV-Akten zum Zeitpunkt des Urteils im abgekürzten Verfahrens nicht vorgelegen haben. Wären die IV-Akten eingeholt worden, wäre daraus unter anderem ersichtlich gewesen, dass Dr. med. L.________ bereits 2016 den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven und unreifen Anteilen (ICD-10 F61.0; [bestehend sei der Adoleszenz]) geäussert hat (E. 3.1.8).