Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bestanden aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände hinreichend Anhaltspunkte für weitere Abklärungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme. Es hätte sich geradezu aufgedrängt, die IV-Akten und einen Bericht des Therapeuten einzuholen. Sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Gericht muss bewusst gewesen sein oder hätte aufgrund der Gesamtumstände bewusst sein müssen, dass sich die Frage einer therapeutischen Massnahme ernsthaft gestellt hat. Daran ändert auch nichts, dass die IV-Akten zum Zeitpunkt des Urteils im abgekürzten Verfahrens nicht vorgelegen haben.