Verlauf der Untersuchung, die Lebensumständen oder die Vorgeschichte der betroffenen Person Hinweise auf eine Massnahmebedürftigkeit geben können. Es gelte daher die Faustregel, wonach im Zweifel eine sachverständige Person beizuziehen sei (HEER, in: a.a.O., N 41 zu Art. 56 StGB; so auch TRECHSEL/BORER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 10 zu Art. 56 StGB). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bestanden aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände hinreichend Anhaltspunkte für weitere Abklärungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme.