Anders als in den vom Bundesgericht beurteilten Fällen (BGE 73 IV 43 E. 2; 132 IV 29 E. 3.6 und 133 IV 145 E. 3.6) kann in Anbetracht der vorgenannten, zahlreichen Besonderheiten nicht von einer blossen Behauptung des Beschuldigten «geistig nicht gesund zu sein» oder «eine IV-Rente» zu beziehen, ausgegangen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass neben der Deliktart, deutlichen psychischen Auffälligkeiten oder Suchtproblemen der beschuldigten Person, auch die (äusseren) Umstände des Einzelfalls, wie die Art und Weise der Tatbegehung, das Benehmen der betroffenen Person im