Auch lagen Anzeichen dafür vor, dass der Beschwerdeführer als Kind misshandelt wurde (E. 3.3.3). Ebenfalls war bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits in psychologischer bzw. psychiatrischer Behandlung war (E. 3.3.2, 3.3.3 und 3.3.6). Im Übrigen waren therapeutische Massnahmen im Strafverfahren BM 18 8659 auch bereits ein Thema (E. 3.3.2). Anders als in den vom Bundesgericht beurteilten Fällen (BGE 73 IV 43 E. 2; 132 IV 29 E. 3.6 und 133 IV 145 E. 3.6) kann in Anbetracht der vorgenannten, zahlreichen Besonderheiten nicht von einer blossen Behauptung des Beschuldigten «geistig nicht gesund zu sein» oder «eine IV-Rente» zu beziehen, ausgegangen werden.