Auch war bekannt, dass der Beschwerdeführer von der dritten bis zur sechsten Klasse im Schulheim I.________ beschult wurde (E. 3.3.2). Dabei handelt es sich bekanntermassen um eine Tagessonderschule für Kinder, die u.a. mit den Strukturen der Volksschule vorübergehend überfordert sind, intensiver Betreuung bedürfen und im Erwerb von sozialen und emotionalen Kompetenzen Unterstützung benötigen. Zudem bestanden eindeutige Hinweise auf eine Aggressionsproblematik bzw. auf eine psychische Instabilität des Beschwerdeführers (E. 3.3.2 und 3.3.6). Auch lagen Anzeichen dafür vor, dass der Beschwerdeführer als Kind misshandelt wurde (E. 3.3.3).