Mithin darf davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht von den vom Beschwerdeführer in den entsprechenden Verfahren getätigten Aussagen und deren Tragweite Kenntnis hatten. Mit anderen Worten war vorliegend vor Durchführung des abgekürzten Verfahrens klar, dass der Beschwerdeführer von der IV unterstützt wird (E. 3.3.2). IV-Unterstützung erhält nur, wer über längere Zeit gesund-