Die Vorinstanz lässt sodann ausser Acht, dass die Staatsanwaltschaft im Zuge der Untersuchung des Vorfalls vom 10. März 2019 die Akten der früheren Strafverfahren beigezogen und sachdienliche Unterlagen, insbesondere Anzeigerapporte und Einvernahmen, in das aktuelle Untersuchungsdossier integriert hatte (E. 3.3.2). Mithin darf davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht von den vom Beschwerdeführer in den entsprechenden Verfahren getätigten Aussagen und deren Tragweite Kenntnis hatten.