Die Staatsanwaltschaft hätte bei der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nun alles im Griff, im Verbund mit den weiteren Auffälligkeiten hellhörig werden müssen. Die Vorinstanz lässt sodann ausser Acht, dass die Staatsanwaltschaft im Zuge der Untersuchung des Vorfalls vom 10. März 2019 die Akten der früheren Strafverfahren beigezogen und sachdienliche Unterlagen, insbesondere Anzeigerapporte und Einvernahmen, in das aktuelle Untersuchungsdossier integriert hatte (E. 3.3.2).