Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass selbständig entwickelte Bewältigungsstrategien, wie in casu Sport und anderweitige Ablenkung (E. 3.3.6), bei Personen, die über einen längeren Zeitraum in nicht unerheblichem Mass Betäubungsmittel und Alkohol konsumiert haben und gewalttätig geworden sind, in aller Regel nicht zu nachhaltiger Abstinenz und Gewaltlosigkeit führen. Die Staatsanwaltschaft hätte bei der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nun alles im Griff, im Verbund mit den weiteren Auffälligkeiten hellhörig werden müssen.