gegenüber dem Polizisten Q.________ angegeben habe, dass es jedes Mal, wenn sie mit dem Beschwerdeführer im Ausgang sei, zu einer Auseinandersetzung komme (E. 3.3.3 und E. 3.3.5), was bedenklich erscheint. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass selbständig entwickelte Bewältigungsstrategien, wie in casu Sport und anderweitige Ablenkung (E. 3.3.6), bei Personen, die über einen längeren Zeitraum in nicht unerheblichem Mass Betäubungsmittel und Alkohol konsumiert haben und gewalttätig geworden sind, in aller Regel nicht zu nachhaltiger Abstinenz und Gewaltlosigkeit führen.