Überdies ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft davon Kenntnis hatte, dass der Beschwerdeführer seit 2015 jährlich wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde, womit sie ihn anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2020 konfrontierte und ihm mitteilte, dass ihm deshalb für die Zukunft keine günstige Prognose gestellt werden könne (E. 3.3.5). Auch ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hatte, kein Schlägertyp zu sein, was nicht nur in krassem Widerspruch zu den seit 2015 jährlich begangen Gewaltdelikten, sondern auch zur Aussage seiner damaligen Freundin steht, die anlässlich des Vorfalls vom 10. März 2019