_ vom Berufsgeheimnis zu entbinden (E. 3.3.6). Überdies ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft davon Kenntnis hatte, dass der Beschwerdeführer seit 2015 jährlich wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde, womit sie ihn anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2020 konfrontierte und ihm mitteilte, dass ihm deshalb für die Zukunft keine günstige Prognose gestellt werden könne (E. 3.3.5).