Auch hatte er der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht, dass er nach dem Vorfall vom 10. März 2019 aufgrund seines Aggressionsproblems alle zwei bis drei Wochen (ca. sieben Mal) persönlich zum Psychologen S.________ in die Therapie gegangen sei und telefonischen Kontakt mit ihm gehabt habe (E. 3.3.6). Sodann ergänzte er von sich aus, dass er bei der letzten Einvernahme nicht erwähnt habe, dass er ADHS habe und diese Krankheit bei ihm manchmal zu unüberlegten Handlungen führe und willigte auf Frage seiner damaligen Verteidigerin ein, Herrn S.________ vom Berufsgeheimnis zu entbinden (E. 3.3.6).