9.3 Wie von der Verteidigung vor der Vorinstanz vorgebracht und aus den obenstehenden Ausführungen ersichtlich, hatte der Beschwerdeführer die eigens interpretierte Persönlichkeitsstörung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2020 nicht bloss beiläufig erwähnt. Vielmehr wies er wiederholt darauf hin, dass er sein Leben zum Tatzeitpunkt nicht im Griff gehabt habe und nannte als mögliche Ursachen, das Kiffen und seine soziale Isolierung (E. 3.3.6). Weiter hatte er zu Protokoll gegeben, in eine schwere Krise gefallen zu sein, weil er einen sehr unsicheren Verstand gehabt habe (E. 3.3.6).