21 Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit zu beurteilen galt). Wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist, gestaltete sich der vorliegend zu beurteilende Fall jedoch anders. 9.3 Wie von der Verteidigung vor der Vorinstanz vorgebracht und aus den obenstehenden Ausführungen ersichtlich, hatte der Beschwerdeführer die eigens interpretierte Persönlichkeitsstörung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2020 nicht bloss beiläufig erwähnt.