Der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als das blosse Erwähnen einer selbst interpretierten Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit der Aussage, die Phase überwunden zu haben und heute über Bewältigungsstrategien zu verfügen, für sich alleine keinen hinreichenden Anhaltspunkt für Abklärungen betreffend die Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme zu begründen vermag. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit Verweis auf HEER ausgeführt, reichen blosse Behauptungen, geistig nicht gesund oder wegen Angstzuständen in ärztlicher Behandlung zu sein