Bejahendenfalls liegt eine Thematik vor, die bereits Gegenstand des abgekürzten Verfahrens war. 9.2 Der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als das blosse Erwähnen einer selbst interpretierten Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit der Aussage, die Phase überwunden zu haben und heute über Bewältigungsstrategien zu verfügen, für sich alleine keinen hinreichenden Anhaltspunkt für Abklärungen betreffend die Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme zu begründen vermag.