Wie gezeigt (E. 7.1), können Tatsachen und Beweismittel, die nach dem Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, jedoch nur berücksichtigt werden, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gegenwärtig erfüllt sind und ob sie zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits erfüllt waren (BGE 145 IV 383 E. 2.3). Zumal es sich bei dem vorliegend abzuändernden Urteil um eines handelt, das im abgekürzten Verfahren ergangen ist, gilt das Kriterium, wonach Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren